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    AGB

service buch

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stallbau Weiland GmbH & Co. KG
Hilberlachestr. 8, 37242 Bad Sooden-Allendorf

 I. Allgemeines

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen einschließlich etwaiger Beratungen der Stallbau Weiland GmbH & Co. KG, auch in laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen ohne ausdrückliche Inbezugnahme.
  2. Andere Bedingungen des Kunden sind nur verbindlich soweit schriftlich vereinbart. Bezugnahmen des Kunden auf seine Bedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Mündliche Zusagen und Abreden sind erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich.
  3. Bei Verwendung von INCOTERMS gilt die Fassung von 2010.
  4. Der Kunde darf Ansprüche aus dem Kaufvertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stallbau Weiland GmbH & Co. KG abtreten.

II. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss

  1. Die Angebote der Stallbau Weiland GmbH & Co. KG verstehen sich als freibleibende Aufforderung zum Vertragsabschluss. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn Stallbau Weiland GmbH & Co. KG die Bestellung des Kunden durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung annimmt.
  2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes oder Kostenvoranschlages. An dieses Angebot / Kostenvoranschlag ist Stallbau Weiland GmbH & Co. KG vier Wochen gebunden, soweit nicht eine andere Bindungsfrist vereinbart wird.
  3. Unterlagen zu dem Angebot, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und Gewicht behält sich Stallbau Weiland GmbH & Co. KG im handelsüblichen Rahmen vor.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Stallbau Weiland GmbH & Co. KG Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Jede Weitergabe ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Stallbau Weiland GmbH & Co. KG ist verboten.
  5. Gegenüber dem Kunden gilt, dass der von ihm unterzeichnete Auftrag ein bindendes Angebot ist. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Stallbau Weiland GmbH & Co. KG dieses Angebot innerhalb von drei Wochen durch Überreichung oder Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Lieferung oder Leistung erbringen. Die Auftragsbestätigung ist genau zu kontrollieren. Unstimmigkeiten müssen spätestens 3 Arbeitstage nach Datum der Auftragsbestätigung der Stallbau Weiland GmbH & Co. KG gemeldet sein. Stillschweigen des Kunden bis zum Ablauf dieser Frist gilt als Anerkennung der Auftragsbestätigung als Vertragsinhalt. Nach Ablauf dieser Frist ist Stallbau Weiland GmbH & Co. KG frei, die bestellte Ware gemäß Auftragsbestätigung zu produzieren und zu berechnen. Spätere Änderungswünsche können nur dann berücksichtigt werden, wenn Stallbau Weiland GmbH & Co. KG einer Änderung aufgrund des Standes der Vorarbeiten noch zustimmen kann. Die aus den Änderungen entstehenden Kosten und Lieferverzögerungen gehen zu Lasten des Kunden.
  6. Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis richten sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung. Stallbau Weiland GmbH & Co. KG gibt grundsätzlich keine Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
  7. Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag, so hat Stallbau Weiland GmbH & Co. KG Anspruch auf pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Preises oder der vereinbarten Vergütung.
  8. Stallbau Weiland GmbH & Co. KG ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

III. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Konditionen und Preislisten. Frühere Preise verlieren mit Einführung einer neuen Preisliste ihre Gültigkeit. Die Einführung einer neuen Preisliste lässt bereits abgeschlossene Kaufverträge unberührt.
  2. Verkaufspreise gelten nur bei schriftlicher Bestätigung als Festpreise. wenn sie von Stallbau Weiland GmbH & Co. KG bestätigt werden. Sie gelten frei Verladen ab Werk (INCOTERMS FCA) zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und Verpackungskosten.
  3. Die Preise der Stallbau Weiland GmbH & Co. KG sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Die Preise der Stallbau Weiland GmbH & Co. KG gelten ab Fabrikation des jeweiligen Herstellerwerkes. Zölle, Abgaben, Verpackung, Versandkosten und Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
  4. Skonto- und Rabattzusagen gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart werden.
  5. Stallbau Weiland GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor, ihre Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages deutliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere bei außerhalb ihrer Kontrolle stehender Preisentwicklungen, wie Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Steueränderungen, bei Änderungen von Lohn- und Tarifverträgen, Transportkosten, bei Material- oder Herstellungskosten auch ihrer Lieferanten, u.a. Diese wird Stallbau Weiland GmbH & Co. KG auf Verlangen nachweisen.
  6. Mit der Ablieferung oder der Abnahme des Auftragsgegenstandes und der Aushändigung der Rechnung ist der vereinbarte Preis sofort zur Zahlung fällig. Abweichende Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Ab dem 10. Tag nach Übergabe der Ware werden auf die Restzahlung Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Rechnung gestellt. Die Zahlungen erfolgen in Euro. Eine Verrechnung des Kunden mit eigenen Forderungen gegen die Stallbau Weiland GmbH & Co. KG ist ausgeschlossen. Bestehen weitergehende Liefer- oder Leistungspflichten der Stallbau Weiland GmbH & Co. KG, so ist sie bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, die Erfüllung der Lieferpflichten aufzuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber und aufgrund besonderer Vereinbarungen angenommen. Einziehungskosten, Wechselspesen, -kosten und sämtliche anderen Auslagen gehen zu Lasten des Kunden.
  8. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden von ihm nur in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
  9. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

IV. Lieferzeit

  1. Die Liefer- oder Fertigstellungstermine von Stallbau Weiland GmbH & Co. KG sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Lieferzeiten gelten nur dann als Termine für den Fixhandelskauf, wenn Stallbau Weiland GmbH & Co. KG sie ausdrücklich als solche bestätigt hat. Der Beginn des von Stallbau Weiland GmbH & Co. KG angegebenen Liefer- oder Fertigstellungstermins setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Die Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Insbesondere beginnt die Lieferfrist nicht vor dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Stallbau Weiland GmbH & Co. KG berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Ein vereinbarter Liefertermin ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu dessen Ablauf das Werk von Stallbau Weiland GmbH & Co. KG verlassen hat. Grundsätzlich bestimmt die Stallbau Weiland GmbH & Co. KG den Zeitpunkt der Lieferung. Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber unverbindlich. Eine etwaige Lieferverspätung berechtigt weder zur Annullierung der Bestellung noch zu Schadensersatzansprüchen.
  5. Stallbau Weiland GmbH & Co. KG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. In diesem Falle haftet Stallbau Weiland GmbH & Co. KG für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes.
  6. Höhere Gewalt im Sinne von § VII Ziffer 5, die Stallbau Weiland GmbH & Co. KG ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern oder Reparaturen im Rahmen von Gewährleistungen durchzuführen, befreien die Stallbau Weiland GmbH & Co. KG für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkung von den vertraglichen Verpflichtungen. Stallbau Weiland GmbH & Co. KG hat darüber den Kunden unverzüglich nach bekannt werden des Ereignisses zu informieren. Kann Stallbau Weiland GmbH & Co. KG auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, ist Stallbau Weiland GmbH & Co. KG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Tritt Stallbau Weiland GmbH & Co. KG zurück, erstattet Stallbau Weiland GmbH & Co. KG dem Kunden unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

V. Fertigstellung, Gefahrenübergang, Abnahme

  1. Stallbau Weiland GmbH & Co. KG erfüllt die Liefer- oder Leistungsverpflichtung, soweit nichts anderes vereinbart wird, durch die Bereitstellung und Freigabe zur Abholung sowie Anzeige der Abholbereitschaft vom (INCOTERMS FCA) Standort an den Kunden.
  2. Versendet Stallbau Weiland GmbH & Co. KG auf Verlangen des Kunden die verkaufte Ware zu einem anderen als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald Stallbau Weiland GmbH & Co. KG die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonstigen mit dem Versand beauftragten Person übergeben hat. Dies gilt auch, wenn Stallbau Weiland GmbH & Co. KG die Kosten des Versands übernimmt oder ihn selbst durchführt. Liegt die Ware zur Abholung bereit, geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Kosten für den vom Kunden verlangten Versand trägt der Kunde.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Bei Abnahmeverzug kann Stallbau Weiland GmbH & Co. KG ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Die Ware kann nach ihrem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen vollständig zu Lasten des Kunden.
  4. Stallbau Weiland GmbH & Co. KG ist zur Teillieferung berechtigt, falls ein Teil der bestellten Ware vorübergehend nicht lieferbar ist. Zusätzliche Versandkosten werden dann von ihr getragen. Für separate Zubehör- und Ersatzteillieferungen wird die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet.
  5. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  6. Nachlieferungen erfolgen nur auf besondere Bestellung und gegen Berechnung zum jeweils gültigen Preis.

VI. Gewährleistung, Mängelhaftung

  1. Für die Lieferung von gebrauchten Gütern gegenüber Unternehmern wird ein vollständiger Gewährleistungsausschluss vereinbart. Der Verkauf bzw. die Lieferung der Sache erfolgt so, wie diese steht und liegt und somit unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
    Bei Lieferung von Neuwaren gelten nachfolgende Vorschriften:
  2. Für die vertragliche Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die Angaben in der Bestellung maßgeblich. Die Tauglichkeit der Ware für die beabsichtigten Zwecke des Kunden ist nicht Gegenstand der Warenbeschaffenheit. Von der vertraglichen Beschaffenheit gedeckt sind handelsübliche und geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen, in der Natur der Ware liegender Verschleiß, Abweichungen von der in Prospekten bzw. ähnlichen Darstellungen oder in Angeboten beschriebenen Beschaffenheit (Form u. Farbe), soweit sie aus der natürlichen Unregelmäßigkeit der verwendeten Materialien folgen. Diese stellen keinen Mangel dar.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, die in der Auftragsbestätigung festgelegten Spezifikationen auf ihre Schlüssigkeit hin, unter Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck zu überprüfen.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb kürzester Frist nach der Lieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Tritt der Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt auf, so hat der Kunde diesen unverzüglich nach Entdeckung der Stallbau Weiland GmbH & Co. KG mitzuteilen.
  5. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs insoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
  6. Jegliche Haftung für Sachmängel erlischt bei Veränderungen an der Ware, die über eine Verwendung nach dem Stand der Technik und den Hinweisen der Stallbau Weiland GmbH & Co. KG hinausgehen.
  7. Ist die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Mangel behaftet, kann Stallbau Weiland GmbH & Co. KG im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs nach seiner Wahl innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Rückerhalt der Ware nachbessern oder nachliefern. Bei Vorliegen höherer Gewalt (siehe § VII Ziffer 5) ist dieser Zeitraum entsprechend zu verlängern um die Dauer der entsprechenden Ausnahmesituation.
  8. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen mangelhafter Ware sind auf den vorhersehbaren und unvermeidlichen Schaden beschränkt. Der Kunde ist verpflichtet, durch rechtzeitige Untersuchung der Ware zum frühesten Zeitpunkt einen möglichen Schaden zu verringern.
  9. Gewährleistungsansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Ansprüche von Unternehmern verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Stallbau Weiland GmbH & Co. KG verursacht worden sind oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für die Dauer der Nachbesserung bzw. Nachlieferung gerechnet ab Rückerhalt der als mangelhaft gerügten Ware gilt der Lauf der Verjährung als gehemmt.
  10. Sofern eine Mängelrüge unbegründet ist, wird der Kunde der Stallbau Weiland GmbH & Co. KG den gesamten aus der Behandlung der Mängelrüge entstandenen Aufwand erstatten.
  11. Mängelanzeigen entbinden nicht von der fristgerechten Zahlung.
  12. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen § VII.

VII. Haftung

  1. Für leicht fahrlässig durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden mit Ausnahme von Körperschäden ist die Haftung der Stallbau Weiland GmbH & Co. KG dem Grund und der Höhe nach auf die Leistungen seiner Produkthaftpflichtversicherung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels. Im Falle wesentlicher Vertragsverletzungen sind die vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden mit vom Höchstbetrag der Produkthaftpflichtversicherung umfasst.
  2. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  3. Bei Verzug haftet Stallbau Weiland GmbH & Co. KG pro Woche auf 0,5 % des Auftragswertes, insgesamt höchstens jedoch auf 10 %. Ferner beschränken sich Ersatzansprüche auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf auf Basis dreier Vergleichsangebote).
  4. Stallbau Weiland GmbH & Co. KG haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  5. Stallbau Weiland GmbH & Co. KG haftet nicht für Vertragsverletzungen oder Schäden aufgrund höherer Gewalt. Als höhere Gewalt erkennen die Vertragsparteien insbesondere an: Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen, Wettereinflüsse, Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen, Arbeitskämpfe, Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf der Transportunternehmer und der Unterlieferanten (soweit eine Ersatzbeschaffung nicht zuzumuten ist), rechtmäßige Aussperrung und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien). Soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, ist die Stallbau Weiland GmbH & Co. KG für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von ihren Leistungspflichten befreit. Sollten medizinische Eingriffe an Mitarbeitern der Stallbau Weiland GmbH & Co KG aufgrund behördlicher Auflagen nötig werden, um zum Einsatzort zu gelangen, so ist die Stallbau Weiland GmbH & Co KG bei Nichterfüllung nicht zum Einsatz verpflichtet. Sie haftet insofern nicht für Vertragsverletzungen (soweit eine Ersatzbeschaffung nicht zuzumuten ist) oder Schäden aufgrund höherer Gewalt.
  6. Ansprüche von Unternehmern verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht worden sind oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

VIII. Eigentumsvorbehalt, Verwertung, Pflichten gegen Dritte

  1. Stallbau Weiland GmbH & Co. KG behält das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und eventueller Nebenforderungen.
  2. Stallbau Weiland GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum an der Ware oder ein- oder angebauten Teilen, Aggregaten und Zubehör bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Stallbau Weiland GmbH & Co. KG berechtigt, die Ware zurück zu verlangen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Stallbau Weiland GmbH & Co. KG liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Stallbau Weiland GmbH & Co. KG hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch Stallbau Weiland GmbH & Co. KG liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Stallbau Weiland GmbH & Co. KG ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Zum Vollzug der Rücknahme der Ware durch Abholung seitens Stallbau Weiland GmbH & Co. KG gewährt der Kunde Zugang zur Ware und ermöglicht deren Abtransport.
  4. 4. Der Kunde ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von Stallbau Weiland GmbH & Co. KG berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Stallbau Weiland GmbH & Co. KG jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderungen von Stallbau Weiland GmbH & Co. KG ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
  5. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Stallbau Weiland GmbH & Co. KG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Stallbau Weiland GmbH & Co. KG verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Stallbau Weiland GmbH & Co. KG verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für Stallbau Weiland GmbH & Co. KG vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, Stallbau Weiland GmbH & Co. KG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt Stallbau Weiland GmbH & Co. KG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen Gegenständen. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  7. Wird die Kaufsache mit anderen, Stallbau Weiland GmbH & Co. KG nicht gehörenden Gegenständen oder Tieren untrennbar vermischt, so erwirbt Stallbau Weiland GmbH & Co. KG das Miteigentum an der neuen Sache oder Tieren im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Stallbau Weiland GmbH & Co. KG anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Stallbau Weiland GmbH & Co. KG.
  8. Der Kunde tritt Stallbau Weiland GmbH & Co. KG auch die Forderungen zur Sicherung ihrer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  9. Rücklieferungen erfordern in jedem Falle die vorherige Zustimmung der Stallbau Weiland GmbH & Co. KG.

IX. Unwirksamkeit / Vertragslücken

  1. Sollten einzelne Bestimmungen des jeweiligen Vertrages oder dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, ändert sich dadurch nichts an der Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen. Zur Schließung der entstandenen Lücken haben beide Vertragspartner sich so zu verhalten, wie es sich aus Sinn und Zweck des Vertrages ergibt und wie es zur Wiederherstellung des Gleichgewichtes von Leistung und Gegenleistung erforderlich ist.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; unter Einschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Der Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich das zuständige Gericht der Stallbau Weiland GmbH & Co. KG. Stallbau Weiland GmbH & Co. KG ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Dasselbe gilt für Kunden, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen.
  3. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Stallbau Weiland GmbH & Co. KG.

Stallbau Weiland GmbH & Co. KG ist bestrebt, Sie auf das Beste zu bedienen und freut sich auf eine gute Zusammenarbeit.

Für Ihre Hühnerhaltung wünschen wir Ihnen viel Erfolg.

Bad Sooden-Allendorf, Januar 2021